Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MGL Molkereigesellschaft Lauingen mbH

Stand Juni 2020

1. Allgemeines

1.1 Für alle von der MGL Molkereigesellschaft Lauingen mbH (im Folgenden “Verkäufer“) mit juristischen oder natürlichen Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im Folgenden “Käufer“) geschlossenen Verträge gelten ausschließlich diese nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden “AGB“). Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers oder eines Abschlussvermittlers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, gelten nicht und verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht und die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Käufer, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

1.3 Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Angebot des Verkäufers oder ggf. der Verkaufsbestätigung des Verkäufers einschließlich dieser AGB. Mündliche Nebenabreden bedürfen ebenso wie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers

2. Vertragsschluss 

Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Der Verkäufer behält sich einen Zwischenverkauf vor. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer oder durch Auslieferung der Ware zustande. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung unter der „Bedingung CIF – Hafen“ bzw. „CIP – benannter Ort“ gem. Incoterms® 2020. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise verstehen sich in Euro, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wurde. 

3.2 Soll die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und fallen erhöhte Kosten infolge unvorhergesehener behördlicher Maßnahmen an oder weil Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben, Kautionen und dergl. für die Ausgangsprodukte der Ware oder für diese selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle erhöht werden, erhöht sich der Preis um diese Ausgaben. Entsprechendes gilt bei zusätzlichen, vom Käufer nicht zu beeinflussenden, Gestehungskosten, wie insbesondere gestiegene Energiekosten und Versicherungsprämien.

3.3 Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers nach Erhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto-Abzüge sind nur dann zulässig, wenn diese zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Zahlt der Käufer den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. dem vereinbarten Zahlungstermin, gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzugs ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. 

3.4 Vertreter oder Angestellte des Verkäufers sind ohne besondere schriftliche Vollmacht nicht inkassoberechtigt

3.5 Wechsel oder Schecks werden nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich erfüllungshalber entgegengenommen. Bei Zahlungen mit Wechseln und Schecks tritt Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Zahlungen sind spesenfrei an den Verkäufer zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Käufer, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

3.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug kann der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen bzw. von diesem zurücktreten, alle bisher ggf. erbrachten Leistungen abrechnen und Schadenersatzansprüche, insbesondere solche auf entgangenen Gewinn, gegenüber dem Käufer geltend machen.

3.7 Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsweise kann der Verkäufer vom Käufer Vorauszahlung für die Lieferung verlangen, falls nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder dem Verkäufer ein Umstand bekannt wird, aus dem sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers ergeben, es sei denn, dass die Zahlung in anderer, den Verkäufer sicherstellender Weise (z. B. Bankgarantie) gewährleistet wird. Leistet der Käufer nicht bzw. ist die Zahlung nicht anders gesichert, ist der Verkäufer zur Kündigung des bzw. zum Rücktritt vom Vertrages berechtigt. 

3.8 Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen, Höhere Gewalt, Annahme

4.1 Vom Verkäufer genannte Liefertermine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn dies vereinbart ist.

4.2 Falls Lieferzeiten verbindlich vereinbart werden, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferzeit bzw. des Liefertermins setzt in jedem Fall voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abschließend geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder Leistung einer Anzahlung) erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

4.3 Die Einhaltung der Lieferzeit bzw. des Liefertermins steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers. Dies gilt nur dann, wenn der Verkäufer unter Berücksichtigung der üblichen Lieferzeiten die Selbstbelieferung mit ausreichendem Vorlauf beauftragt hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer dem Käufer sobald als möglich mit. 

4.4. Eine Lieferung gilt auch im Falle einer Über- oder Unterschreitung der Liefermenge als mangelfrei, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Der Kaufpreis bestimmt sich nach der tatsächlichen Liefermenge.

4.5 Der Verkäufer ist von der Einhaltung vertraglicher Lieferzeiten und/oder -termine befreit, solange und soweit im In- oder Ausland Umstände eintreten, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen. Das ist der Fall, wenn der Verkäufer durch höhere Gewalt, das heißt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände, die weder vom Verkäufer noch seinen gesetzlichen Vertretern oder Angestellten zurechenbar herbeigeführt worden sind, an der Verarbeitung oder Lieferung gehindert ist oder diese unzumutbar erschwert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere:

– Mobilmachung, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Bürgerkrieg, Blockaden, Arbeitskämpfe, Demonstrationen, Fabrikbesetzungen, Sabotagen und go-slows; 

– erschwerende Naturereignisse wie Eis, Hoch-/Niedrigwasser, Orkane, Wirbelstürme, Erdbeben, Flutwellen; 

– Verlade- oder Transportbehinderungen, -verzögerungen, -beschränkungen und -einstellungen; 

– Behinderungen durch Explosionen, Feuer, ganze oder teilweise Zerstörung von Fabrikationsanlagen und Maschinen;

– „Energiekrise“, Brennstoff-, Hilfsstoff- oder Energiemangel; 

– Mangel an Arbeitskräften aufgrund von Krankheiten oder Epidemien; 

– nicht kontraktgemäß erfolgte Selbstbelieferung des Verkäufers mit Roh-, Hilfsstoffen und/oder Verpackungsmaterial; 

– hoheitliche Maßnahmen, insbesondere behördliche Anordnungen im In- oder Ausland.

Im Falle höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, zunächst die Lieferzeit/ den Liefertermin für die voraussichtliche Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Käufer ist darüber unverzüglich zu informieren, wobei eine Unterrichtung per E-Mail genügt. Nach Beendigung der Behinderung ist der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung verpflichtet und hat dem Käufer den neuen Liefertermin baldmöglichst mitzuteilen. Beträgt der Gesamtzeitraum der Behinderung mehr als 3 Monate, so kann jede der Parteien vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, etwaige bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich zu erstatten. Das Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht besteht nicht, sofern dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Bei Verträgen, die mehrere Lieferungen umfassen, besteht das o. g. Rücktrittsrecht nur für solche Lieferungen, die vertraglich im Hinderungszeitraum auszuführen waren.

4.6 Falls der Käufer in Annahmeverzug kommt oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Verkäufer berechtigt den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt weitergehende gesetzliche Ansprüche ebenfalls geltend zu machen.

5. Versand, Gefahrübergang, Teillieferungen

5.1 Falls nicht abweichend vereinbart, erfolgt der Versand der Waren einschließlich des Gefahrüberganges und Transportrisikos gemäß „CIF – benannter Hafen“ bzw. „CIP – benannter Ort“ gemäß Incoterms® 2020. 

5.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.

5.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft der Ware auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten Versicherungen abzuschließen.

6. Untersuchungs- und Rügepflicht

6.1 Die Ware ist vom Käufer vor ihrer Annahme auf Vollständigkeit und Beschädigungen der Transportverpackung zu untersuchen. Etwaige Beanstandungen sind zu dokumentieren und unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Tagen, dem Verkäufer zu melden. Bei nicht unverzüglicher Mitteilung gilt die Lieferung als vertragsgemäß hinsichtlich deren Vollständigkeit und der Verpackung. 

6.2 Der Käufer ist zudem verpflichtet, die Ware unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen nach deren Erhalt, auf Mangelfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung dem Verkäufer mitzuteilen. Bei nicht unverzüglicher Mitteilung gilt die Lieferung als vertragsgemäß. 

6.3 Spätestens vor einer Weiterverarbeitung der Ware hat der Käufer die Ware durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen (i.d.R. Laboruntersuchung) zu klären, ob die gelieferte Ware für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke geeignet ist. Erfolgt eine Weiterverarbeitung durch den Käufer, ohne dass die Mangelfreiheit der Ware vorher durch eine geeignete Untersuchung festgestellt wurde, gilt die Ware unbeschadet der Regelung in Ziffern 6.1 und 6.2 als vertragsgemäß. 

6.4 Ziffer 6.1. bis 6.3 gelten nicht bei Arglist des Verkäufers oder wenn der Käufer nachweisen kann, dass auch eine ordnungsgemäße Untersuchung im Sinne von Ziffern 6.1. bis 6.3 nicht zur Entdeckung des Mangels geführt hätte. 

6.5 Beanstandungen und Rügen, die gegenüber Dritten, wie z.B. Handelsvertretern oder Transporteuren geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Mängelanzeige gegenüber dem Verkäufer dar.

6.6 Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Liefergegenstände und ihre Verpackung zur Inspektion zur Verfügung zu stellen.

7. Beschaffenheit der Ware, Mängelansprüche

7.1 Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware richtet sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen und den ausdrücklich geregelten Warenspezifikationen. Die Ware entspricht zudem den in der Europäischen Union jeweils geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich deren Verkehrsfähigkeit. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für eine Verkehrsfähigkeit der Ware außerhalb der Europäischen Union. 

7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Verkäufer keine Beschaffenheitsgarantie für die von ihm gelieferte Ware. Der Ware beigefügte Spezifikationen oder Analysen stellen ebenfalls keine Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer dar.

7.3 Mängelansprüche bestehen nur bei erheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nicht nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7.4 Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware hat der Verkäufer die Ware zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen. Der Käufer setzt dem Verkäufer hierzu eine angemessene Nachfrist, bei der auch die üblicher Weise erforderliche Dauer der Transporte vom Verkäufer an den Käufer zu berücksichtigen sind. Wenn eine Ersatzlieferung nicht möglich ist oder aus sonstigen von dem Verkäufer zu vertretenden Gründen innerhalb der vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag über die mangelhafte Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

7.5 Von den durch die Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands. Etwaige beim Käufer entstehende Kosten trägt dieser selbst. 

7.6 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden der Ware, die durch ungeeignete, unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Verwendung oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sofern diese nicht auf einem Verschulden des Verkäufers beruhen.

7.7 Die Haftung für indirekte Schäden und/oder Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung von Ansprüchen

Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) vorliegt, keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen gegeben ist, keine zwingende Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes besteht, der Verkäufer nicht einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat. Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einer Frist von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Schadensersatzansprüche des Käufers bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vor (Vorbehaltsware).

9.2 Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

9.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware sachgemäß und unentgeltlich zu lagern sowie ausreichend auf seine Kosten zu versichern. Den Versicherungsnachweis hat er dem Verkäufer auf Aufforderung nachzuweisen.

9.4 Wird Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass der Verkäufer hieraus verpflichtet wird. Sein Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf diese neue Sache. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der nicht vom Verkäufer gelieferten Ware zur Zeit der Verarbeitung. 

9.5 Wird Vorbehaltsware mit nicht vom Verkäufer gelieferten Waren gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er dem Verkäufer schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. 

9.6 Die im Fall der Ziffern 9.4 und 9.5 in dem Eigentum bzw. Miteigentum des Verkäufers stehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.

9.7 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 9.9 im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

9.8 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug gegenüber dem Verkäufer, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn er die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offenlegt und diesen zur Zahlung an den Verkäufer anweist. Hat der Verkäufer an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so muss der Käufer seinen Abnehmer nur anweisen, den Anteil des Kaufpreises direkt an den Verkäufer zu bezahlen, der dem Rechnungswert der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware entspricht.

9.9 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Hat der Verkäufer an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltswaren. 

9.10 Der Käufer bleibt zunächst zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen solange und soweit nicht selbst einzuziehen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem gemeinsamen Geschäftsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat bzw. die Einleitung nicht mangels Masse abgelehnt worden ist. Die Befugnis des Käufers zur Forderungseinziehung endet automatisch, mit Eintritt eines der Ereignisse gem. vorstehendem Satz. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Kontaktdaten zu benennen und diesen die Abtretung an den Verkäufer anzuzeigen. Der Verkäufer ist befugt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 

9.11 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer – auch ohne vom Vertrag zurückzutreten – berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Der Verkäufer ist in dem Fall zur sofortigen Rückgewähr der Ware verpflichtet. Darüber hinaus gestattet der Käufer dem Verkäufer, oder einem von diesem beauftragten Dritten, hiermit unwiderruflich, die Ware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer zur freihändigen Verwertung berechtigt. Etwaig anfallende Kosten für die Rücksendung bzw. Rücknahme der Ware sowie den freihändigen Verkauf trägt der Käufer. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich angemessener Rücknahme- und Verwertungskosten anzurechnen.

9.12 Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (oder diesem in anderen Jurisdiktionen entsprechende Maßnahmen) Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Gleichzeitig hat der Käufer dem Verkäufer eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um vom Verkäufer gelieferte und unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware handelt. Die Kosten der Intervention des Verkäufers gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von dem Dritten erstattet werden.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit

10.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge für den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). 

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Dillingen an der Donau, Deutschland. 

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrags eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.